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Innenbereich und Außenbereich: § 34 und § 35 BauGB.

Gibt es keinen Bebauungsplan, entscheidet die Lage: Im Innenbereich nach § 34 BauGB darf gebaut werden, was sich in die Umgebung einfügt. Im Außenbereich nach § 35 BauGB ist Wohnbebauung grundsätzlich unzulässig. Zwischen beiden liegt manchmal nur ein Zaun, aber baurechtlich eine Welt.

Thorsten Richter, Inhaber und Geschäftsführer der Mister Hausbau GmbH
Autor: Thorsten RichterInhaber & Geschäftsführer der Mister Hausbau GmbH. Seit 2000 im Massivhausbau in Berlin und Brandenburg, über 6.000 Beratungsgespräche und 750 begleitete Bauvorhaben.

§ 34: Bauen im unbeplanten Innenbereich.

Liegt Ihr Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, richtet sich die Zulässigkeit nach der Eigenart der näheren Umgebung: Art der Nutzung, Maß der Bebauung, Bauweise und überbaubare Fläche. Vereinfacht gesagt: Was links und rechts steht, gibt den Rahmen vor. Stehen dort zweigeschossige Einfamilienhäuser, fügt sich eine Stadtvilla ein, ein fünfgeschossiger Riegel eher nicht.

Gerade im Berliner Speckgürtel ist § 34 der Alltag, viele Ortslagen haben keinen Bebauungsplan. Wir dokumentieren die maßgebliche Umgebung mit Fotos und Maßen und legen den Rahmen in der Entwurfsplanung sauber aus, das erspart Diskussionen im Verfahren.

§ 35: Der Außenbereich ist tabu, fast immer.

Außerhalb der geschlossenen Ortslage sind nur privilegierte Vorhaben zulässig, etwa Landwirtschaft. Das Einfamilienhaus auf der grünen Wiese ist regelmäßig unzulässig, auch wenn das Grundstück groß, günstig und schön ist. Verkäufer werben gern mit Bauerwartungsland, rechtlich ist das oft nur Hoffnung mit Grundbuch.

Vorsicht auch bei Bestandsgebäuden im Außenbereich: Abriss und Neubau sind nur in engen Grenzen möglich. Wer hier kauft, sollte die Bebaubarkeit vorher verbindlich klären, nicht hinterher.

Die Bauvoranfrage schafft Gewissheit.

Ob ein Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt, ist keine Gefühlsfrage, sondern eine Rechtsfrage, die die Bauaufsicht beantwortet. Das verbindliche Werkzeug dafür ist die Bauvoranfrage: Für überschaubare Gebühren erhalten Sie einen Vorbescheid, der die Bebaubarkeit für drei Jahre festschreibt.

Unsere Empfehlung bei jedem Grundstück ohne Bebauungsplan: erst der Blick in Flächennutzungsplan und Umgebung, im Zweifel die Voranfrage, dann der Kauf. In dieser Reihenfolge bleibt das Risiko beim Papier, nicht bei Ihrem Geld.

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Grundstück ohne B-Plan?

Wir klären die Bebaubarkeit, bevor Sie unterschreiben, mit Voranfrage, wenn nötig.

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