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Baumschutz: Fällen ist Antragssache.
Auf vielen Baugrundstücken stehen Bäume, und längst nicht jeder darf einfach weichen. In Berlin schützt die Baumschutzverordnung Laubbäume ab 80 Zentimetern Stammumfang, in Brandenburg gelten kommunale Baumschutzsatzungen. Für den Hausbau heißt das: Fällungen brauchen Genehmigung, Zeit und oft Ersatzpflanzungen.
Was geschützt ist.
Die Berliner Baumschutzverordnung erfasst Laubbäume und die Waldkiefer ab 80 Zentimetern Stammumfang, gemessen in 1,30 Metern Höhe. Obstbäume sind mit wenigen Ausnahmen frei. In Brandenburg entscheidet die jeweilige Gemeinde: Manche schützen ab 60 Zentimetern Umfang, andere haben gar keine Satzung. Der erste Anruf gehört also dem Umwelt- oder Grünflächenamt.
Geschützt ist übrigens nicht nur der Stamm: Auch Wurzelbereiche dürfen während der Bauzeit nicht beschädigt werden. Die Behörde kann Schutzzäune um verbleibende Bäume zur Auflage machen.
Fällgenehmigung und Fällzeit.
Steht ein geschützter Baum im künftigen Baufeld, wird die Fällung meist im Zuge der Baugenehmigung mit beantragt und regelmäßig auch genehmigt, denn zulässige Bebauung geht vor. Dafür setzt die Behörde Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen fest, in Berlin je nach Baum oft mehrere hundert bis über tausend Euro.
Unabhängig von der Genehmigung gilt bundesweit die Schonzeit des Naturschutzrechts: Vom 1. März bis zum 30. September sind Fällungen zum Schutz brütender Vögel grundsätzlich untersagt. Wer im Frühjahr mit dem Erdbau starten will, muss also im Winter davor fällen.
So planen wir Bäume in den Bauablauf ein.
Beim ersten Grundstückstermin nehmen wir den Baumbestand auf und prüfen, ob das Haus so platziert werden kann, dass prägende Bäume stehen bleiben. Das spart Genehmigungsaufwand, Ausgleichskosten und erhält den Wert des Grundstücks, ein eingewachsener Garten ist unbezahlbar.
Wo eine Fällung unvermeidbar ist, takten wir sie in den Bauzeitenplan: Antrag mit dem Bauantrag, Fällung im Winterfenster, Baustart danach. So kostet der Baumschutz keine verlorene Bausaison.
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